Der Beruf
Erlaubnispflichtige Tätigkeit
Erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Tierschutzgesetz
Der Beruf des Hundetrainers ist in Deutschland bislang nicht staatlich anerkannt und auch nicht im Berufsbildungsgesetz geregelt. Das bedeutet, dass es keine einheitlichen Richtlinien gibt, an denen sich Ausbildungen oder auch Prüfungen orientieren müssen.
Zwar schreibt § 11 des Tierschutzgesetzes eine Erlaubnispflicht für gewerblich tätige Hundetrainer vor, in der Praxis zeigt es sich jedoch so, dass nicht jede Hundetrainer-Tätigkeit als “gewerblich tätig” einzustufen ist. Das führt in der Praxis noch immer zu deutlichen Qualitätsunterschieden hinsichtlich der von verschiedenen Stellen gemachten Ausbildungsangebote.
Hinzu kommt, dass die Umsetzung der Erlaubnispflicht aus § 11 Tierschutzgesetz nicht bundeseinheitlich geregelt ist. Jedes Bundesland schafft hier eigene Verordnungen, die in Qualität und Strenge zum Teil erheblich voneinander abweichen. Das bloße Vorliegen einer § 11 Genehmigung ist daher als Qualitätsmerkmal für Hundetrainer nur bedingt geeignet.
Wir – die Hundetrainerakademie in Moers – bilden nicht vorrangig und fokussiert nur auf die Erlaubnispflicht nach § 11 Ab 8 f Tierschutzgesetz aus oder bereiten nur auf die Prüfung der Tierärztekammer vor, sondern unser Ziel ist es, eine kompetente und hochqualifizierte Ausbildung mit hohem Praxisanteil zu bieten, damit unsere Absolventen nicht nur auf eine Prüfung, sondern auch auf eine qualitativ hochwertige, spätere Tätigkeit im Hundetraining bestmöglich vorbereitet sind.
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Das Ende des Tierärztekammer-Privilegs
Aktuelle Meldungen zu § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG
Bisher wurden von vielen Erlaubnisbehörden Zertifizierungen von Tierärztekammern und Ausbildungen einer IHK ohne Weiteres als Sachkundenachweis anerkannt. Antragsteller, die nicht über eine solche „Qualifikation“ verfügten, mussten sich einem mehr oder weniger standardisierten Fachgespräch unterziehen.
Dieser Praxis hat die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz – Arbeitsgruppe Tierschutz in ihrer 30. Sitzung am 06./07.12.2018 – endlich – den „Garaus gemacht“. Zukünftig werden Tierärztekammer-Zertifizierungen und IHK-Ausbildungen nicht mehr als einem Fachgespräch gleichwertig anerkannt. Die sachlich nicht gerechtfertigte Privilegierung dieser „Qualifikationen“ ist Vergangenheit. Hintergrund ist, dass die Erlaubnisbehörden den Kammern mit diesem „Behörden-Privileg“ einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft haben. Zudem fehlt es schlicht an einer rechtlichen Grundlage für die bisherige Gleichwertigkeitsanerkennung. Das bedeutet nicht, dass diese Qualifikationen von den Erlaubnisbehörden nicht weiterhin als Sachkundenachweis anerkannt werden können.
Konsequenz ist aber, dass die Erlaubnisbehörden – wie es § 11 II Nr. 1 TierSchG a.F. verlangt – Hundetrainer-Ausbildungen anderer Anbieter nicht ohne Weiteres als ungeeignete Sachkundenachweise abqualifizieren können, sondern einer fachlichen Bewertung unterziehen müssen. Tierärztekammer-Zertifizierungen oder IHK-Ausbildungen dürfen auch nicht Maßstab dieser Bewertung sein. Denn dies liefe entgegen der „neuen“ Verwaltungsmeinung auf eine faktische Gleichwertigkeitsanerkennung hinaus.
In Zukunft haben die Erlaubnisbehörden auch Aus- und Fortbildungen privatrechtlicher Anbieter als geeignete Sachkundenachweise zu berücksichtigen und anzuerkennen sind. Es gelten die Grundsätze, die das VG Lüneburg bereits in seiner Entscheidung vom 10.12.2014 hingewiesen hat.
Die zuständigen Ministerien in den Ländern sollten die örtlichen Erlaubnisbehörden über diese prinzipielle Abkehr von der bisherigen Praxis zwischenzeitlich informiert haben.
Die neue „Rechtslage“ gilt für alle noch anhängigen Erlaubnisverfahren. Antragsteller sollten darauf drängen, dass die Erlaubnisbehörden nunmehr in eine „echte“ substanzielle Sachkundefeststellung eintreten und sich nicht länger auf Leerphrasen und „Pseudoprüfungen“ zurückziehen.
Copyright
Dr. Eugène Beaucamp
Rechtsanwalt
Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) – Arbeitsgruppe Tierschutz
Erlaubnis nach § 11 Abs, 8f des Tierschutzgesetzes für das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden.
Fragen und Antworten zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.F.)
Ausbildungen und Prüfungen öffentlich-rechtlicher und privater Anbieter sind gleichgestellt, sofern Ausbildungsinhalte und Abschlussprüfungen den Rahmenbedinungen des Infoschreibens “Fragen und Antworten zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG (n.F.)” / “Anhang A” der Bund-Länder Arbeitsgrupe “AVV TierSchG” entsprechen. (Siehe Anlage Download)
Hundetrainer müssen folgende Nachweise bringen:
– geeignete Nachweise zur Aus-, Fort- und Weiterbildung inklusive
– Beschreibung von Art, Umfang und Inhalten der Schulungen und Prüfungen sowie
– Nachweise über bisherige Tätigkeiten und
– Beschreibung des Umfangs und der Schwerpunkte der bisherigen Arbeit
zur Antragstellung für die Berufserlaubnis § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG einreichen.
Die zuständige Behörde (am Wohnsitz des Antragstellers) prüft auf Basis der eingereichten Unterlagen im Einzelfall die Sachkunde des Antragstellers. Die Ämter sind ausdrücklich dazu angehalten, alle Aspekte zu würdigen und jede Art von relevanter Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie abgelegte Prüfungen zu berücksichtigen. Die Ämter sind ausdrücklich nicht dazu angehalten, nur Ausbildungen der IHK oder einer Tierärztekammer zu akzeptieren.
Weiterhin darf die Erlaubnis nicht die Ausbildung bei IHK oder Tierärztekammer bedingen.
Ausbildungen von öffentlich-rechtlichen Institutionen sind nicht staatlich anerkannt.
Zu einem Fachgespräch soll eingeladen werden, wenn die eingereichten Unterlagen Lücken aufweisen (z.B. fehlende Inhalte, Anwesenheit aber kein Antritt einer Abschlussprüfung).
Im Falle der Ablehnung oder Aufforderung, einen mehrteiligen Test ( dog-test) absolvieren zu müssen, sollten Antragsteller sich das Ergebnis der Einzelfallprüfung in Schriftform aushändigen lassen, um danach weitere Schritte einleiten zu können.
Unser Rechtsanwalt unterstützt alle unsere Absolventen.
Die richtige Akademie wählen
Derzeit sprießen verschiedene Angebote von diversen Institutionen aus dem Boden, die versprechen einen Lehrgang anzubieten und Dich auf die Prüfung vor dem Veterinäramt zur Erlangung der Erlaubnis vorzubereiten. Eine Ausbildung sollte jedoch darauf auszielen, dass die Absolventen nicht nur im Stande sind eine Prüfung zu bestehen, sondern ganzheitliches und qualitativ hochwertiges Training mit Hund und Halter anzubieten. Die derzeitig aufkommenden Angebote sind deshalb aus unserer Sicht nicht seriös.
Lasse Dich nicht beirren. Suche Dir in Ruhe deine Akademie aus und im Idealfall bieten sie auch kostenlose Probetage/Info-Abende,-Veranstaltungen an, denn nur so kannst Du dir einen realen ersten Eindruck über die Akademie und das Ausbildungskonzept machen.
Ein Hundetrainer muss weitaus mehr können, als dass er nur auf eine Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis vorbereitet wurde. Auch eine Ausbildung mit höherem theoretischen als praktischen Ausbildungsanteil macht unserer Meinung nach keinen Sinn. Die Tätigkeit als Hundetrainer ist eine praktische Tätigkeit und aus diesem Grund ist es unserer Meinung nach unerlässlich, dass die Ausbildung größtenteils aus praktischen Inhalten besteht.
Ein Hundetrainer der „nur“ theoretische Kenntnisse erworben hat, kann auf Dauer nicht erfolgreich als Hundetrainer arbeiten. Außerdem sollten die praktischen Inhalte der Ausbildung unserer Meinung nach im echten Hundetrainer-Alltag mit realen Kunden erarbeitet werden. Die Arbeit des Hundetrainers besteht größtenteils darin, Hundehalter zu schulen und dafür muss schon in der Ausbildung mit echten Hundehaltern trainiert werden:
Praxis mit realen Kunden ist unabdingbar.
Jeder Absolvent, der bei uns die komplette Ausbildung zum Familienhundetrainer und zum Ganzheitlichen Verhaltensberater absolviert, hat weitaus mehr Qualifikation erworben, als der Gesetzgeber vorgibt.
Falls Du mehr Informationen möchtest, bitten wir um Kontaktaufnahme mit uns.
Alle Rückmeldungen von unseren bisherigen Absolventen sowie von den zuständigen Veterinärämtern sind ausnahmslos positiv. Das bestätigt uns, unser Konzept und unsere Ausbildungsphilosophie.